Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn (ABC) > 1.2.2 Arbeitszeitkonto / Zeitwertkonto / Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Gut geschriebener Arbeitslohn auf einem Zeitwertkont0 fließt erst bei Auszahlung des Guthabens zu (§ 11 EStG). Deshalb ist nichts einzutragen.
Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer sich künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen.
In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto).
Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung wird der Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung ausgelöst. |
Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
Beispiel
Zwischen dem 55-jährigen Arbeitnehmer A und seinem Arbeitgeber wird in 01 vereinbart, dass ab Januar 02 ein Drittel des Arbeitslohns in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, das dem Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll planmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahrs (Jahr 12) beendet werden. Der aktuelle Jahresarbeitslohn beträgt 120.000 €. Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben 290.000 € (einschließlich Wertzuwächsen).Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt ab Januar 02 noch 80.000 € (BMF 17.06.2009. IV C 5 - S 2332).