Helfer in Steuersachen

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1.3.3 Ausbildungszuschuss / BAföG / Stipendium / Zeile 6

♦   Ausbildungszuschüsse / BAföG

Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dazu gehören insbesondere Einnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

  • Ausbildungsdienstverhältnis

Bezüge aus Anlass eines Ausbildungsdienstverhältnisses – auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV) - sind indessen stpfl. Arbeitslohn, z. B. als Ausbildungsvergütung, Unterhaltszuschuss an Beamtenanwärter und an Referendare im öffentlichen Dienst).

♦   Stipendium

Stipendien sind steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder überstaatlichen Einrichtungen zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden (§ 3 Nr. 44 EStG).

Sinn und Zweck von Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Die Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Der Höhe nach sollen die Stipendien angemessen sein, d. h. dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2 entsprechen / bzw. sollen den für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG).

Stipendien werden von verschiedenen Institutionen vergeben (Heisenberg-Programm, Max-Planck-Förderstiftung).

Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen (Anlage S / § 18 EStG).