Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn > 2.1.0 Zeile 5 Ausbildungszuschuss / BAföG / Stipendien
Steuern? Mach ich selbst.
Zusammenfassung / Begriff
Einnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind nach § 3 Nr. 11EStG steuerfrei.
Dies bedeutet: Der Bezug von Leistungen nach dem BAföG fällt nicht unter eine der anspruchsberechtigenden Einkunftsarten und ist auch keine Lohnersatzleistung, da sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die erhaltenen Leistungen sind steuerfrei und frei in der Sozialversicherung, da es sich bei diesem Zuschuss um eine Unterstützung zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Ausbildung handelt und nicht etwa um lohnähnliche Bezüge. Die Leistungen sind nicht in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Im Gegenzug sind die nach dem Studium fälligen Rückzahlungen nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
♦ Stipendium
Stipendien sind steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder überstaatlichen Einrichtungen zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden (§ 3 Nr. 44 EStG).
Sinn und Zweck von Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Die Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Der Höhe nach sollen die Stipendien angemessen sein, d. h. dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2 entsprechen / bzw. sollen den für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG).
Stipendien werden von verschiedenen Institutionen vergeben (Heisenberg-Programm, Max-Planck-Förderstiftung).
Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen (Anlage S / § 18 EStG).