Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn (ABC) > 1.3.3 Ausbildungszuschuss / BAföG / Stipendium / Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
♦ Ausbildungszuschüsse / BAföG
Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Dazu gehören insbesondere Einnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Bezüge aus Anlass eines Ausbildungsdienstverhältnisses – auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV) - sind indessen stpfl. Arbeitslohn, z. B. als Ausbildungsvergütung, Unterhaltszuschuss an Beamtenanwärter und an Referendare im öffentlichen Dienst).
♦ Stipendium
Stipendien sind steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder überstaatlichen Einrichtungen zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden (§ 3 Nr. 44 EStG).
Sinn und Zweck von Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Die Stipendien können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Der Höhe nach sollen die Stipendien angemessen sein, d. h. dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2 entsprechen / bzw. sollen den für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG).
Stipendien werden von verschiedenen Institutionen vergeben (Heisenberg-Programm, Max-Planck-Förderstiftung).
Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen (Anlage S / § 18 EStG).