Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn (ABC) > 3.1.5 Monatskarte, Jobticket, Gutschein für Benzingeld Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrscheine zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Einzel-, Mehrfach-, Monats-, oder Jahreskarten oder Ermäßigungskarten wie Bahncard 25, 50, 100) sind steuerfreie Sachbezüge (§ 3 Nr. 15 EStG). Im Nahverkehr ist eine mögliche private Ticketmitbenutzung unbeachtlich. Beim Fernverkehr gilt die Steuerfreiheit nur i. H. des Preises für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte wird um den steuerfreien Betrag gekürzt
Der Arbeitnehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten und mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den Wert des Jobtickets pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) versteuert. Dann steht dem Arbeitnehmer die ungekürzte Entfernungspauschale zu.
♦ Öffentliche Verkehrsmittel: Monatskarte, Jobticket
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die Arbeitgeberleistungen (meistens in Form einer Monatskarte / Jobticket) steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG)
♦ Andere Fahrzeuge: Benzingutscheine
Bei Nutzung anderer Fahrzeuge sind die Arbeitgeberleistungen (meistens in Form von Benzingutscheinen) steuerpflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Benzingutscheine als Sachbezug und fallen damit damit unter Geringfügigkeiten (50 €-Grenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Dies gilt, wenn die Benzingutscheine ausschließlich zum Bezug Treibstoff berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 € (Wert ab 2022) im Kalendermonat nicht übersteigen.
Die Steuerbefreiung bis 50 € ist deshalb in folgenden Fällen denkbar:
? Geringfügigkeiten: Begriff eingeben + Suchen antippen
Bei Gutscheinen im Wert von mehr als 50 € sind diese steuerpflichtig, der Arbeitgeber kann indessen - bis zur Höhe der Entfernungspauschale - den Wert pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Die steuerfreien Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Andernfalls würde dies zu einer doppelten Begünstigung führen (steuerfrei + Abzug als Werbungskosten).
Anlage N