Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.0 Zeile 4-29 A u s f ü l l e n der A n l a g e N, steuerfreier Arbeitslohn

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Sie müssen in den Zeilen 4-9, 11-20 und 23 der Anlage N keine Eintragungen zum Arbeitslohn, den Steuerabzugsbeträgen und den Lohnersatzleistungen vornehmen, weil die Daten dazu bereits beim Finanzamt vorliegen. Die betreffenden Zeilen sind grün unterlegt und  gekennzeichnet ().

Auch ist in der Einkommensteuererklärung steuerfreier Arbeitslohn nicht anzugeben, es sei denn, er unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Dazu gehören insbesondere Einkommens- und Lohnersatzleitungen. Dazu unten mehr.

Allerdings muss steuerfreier Arbeitslohn im Lohnkonto verzeichnet werden, damit der Lohnsteueraußenprüfer des Finanzamts die Freistellung überprüfen kann.

♦ Progressionsvorbehalt

Nach § 32b EStG ist bei bestimmten steuerfreien Einnahmen der Progressionsvorbehalt anzuwenden. Dies geschieht ohne Ihr Mitwirken im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt. 

Zu den steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehören insbesondere

  1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld,
  2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
  3. Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 

Bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts werden dem zu versteuernden Einkommen zunächst die steuerfreien Einnahmen hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Wirkung der Progression: Die Steuerfreiheit von Einnahmen hat nicht nur die Steuerbefreiung dieser Einnahmen zur Folge, sondern auch eine Minderung der Steuerprogression für die steuerpflichtigen  Einkommensteile. Diese Wirkung wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts verhindert

Zum steuerfreien Arbeitslohn gehören auch Einkommensersatzleistungen und Lohnersatzleistungen.

  • Einkommensersatzleistungen

Dazu zählen insbesondere das Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Die Einnahmen stammen aus unterschiedlichen Quellen, so von der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosengeld, von den Kommunen für Elterngeld und von den Krankassen für Krankengeld ab der 6. Krankheitswoche. Sie sind deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und somit zu erklären im Hauptvordruck Zeile 35. Es handelt sich um e-Daten, also kann eine Eintragung unterbleiben. 

Hauptvordruck

  • Lohnersatzleistungen 

Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie werden deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 23 ausgewiesen. Im Regelfall sind in der Anlage N keine Eintragungen vorzunehmen, weil die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. 

Anlage N