Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Förderung der Gesundheit / Zeile 6

Anlage N

Steuerfrei sind zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers bis 600 € im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Die Leistungen müssen die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen ( § 3 Nr. 34 EStG).

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/10189, S. 47) soll die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG „die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen, seinen Arbeitnehmern Dienstleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten und entsprechende Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen zuzuwenden.” Weiter heißt es dort: „Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des SGB V Bezug genommen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind.”

Während nach der Begründung die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht steuerbefreit ist, soll die Steuerbefreiung dann Anwendung finden, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden.

Beispiel:

Eine Versicherungsgesellschaft gewährt ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Gymnastik-Kursen, strukturellen Körpertherapien, physiotherapeutischen Leistungen, Personal Training sowie Massagen. Die Zuschüsse sind im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (FG Bremen vom 11.02.2016 - 1 K 80/15).

Im Streitfall waren bei der Klägerin, einer GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Diesen zahlte sie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung:

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

Strukturelle Körpertherapie

Strukturelle Körpertherapie

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

HP/Physiotherapie

Personal Training zur Haltungsanpassung u. Verbesserung Muskel u. Gelenkfunktionen

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

Strukturelle Körpertherapie

HP/Physiotherapie

Die Klägerin behandelte diese Zuschüsse lohnsteuerlich zu recht als steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG.

♦   Pauschale Versteuerung

Die Zuschüsse im Wellnessbereich (Massagen) sind nicht steuerfrei, weil diese erbrachten Leistungen lediglich der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen. Die auf diese Leistungen entfallende Lohnsteuer kann der Arbeitgeber nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuern. 

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