Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.3.5 Bahncard / BahnCard / Zeile 6

Anlage N

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern, die oft auf Dienstreisen sind, eine Bahncard / BahnCard auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG).

Im Gegensatz zum Job-Ticket empfiehlt sich eine Bahncard bei umfangreicher beruflicher Reisetätigkeit. Dann erfolgt die Anschaffung der Bahncard aus eigenbetrieblichem Interesse, insbesondere, wenn während der Gültigkeitsdauer der Bahncard die Preisnachlässe für Dienstreisen die Kosten für die Bahncard übersteigen.

Bei sehr umfangreichen und weiten Dienstreisen bringt die BahnCard 100 besondere Vorteile.  Der Fiskus unterscheidet zwischen zwei Fallgestaltungen, wenn die BahnCard 100 auch für Privatfahrten genutzt werden kann (OFD Frankfurt/Main 31.07.2017 – S 2334 A – 80 – St 222).

Wenn ein Arbeitnehmer eine Bahncard für Dienstreisen nutzt, die er selbst oder der Arbeitgeber angeschafft hat, sind die Grundsätze des steuerlichen Reisekostenrechts anzuwenden. Demzufolge kommt auch eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13  oder 16 EStG in Betracht.

  • Prognose

Die private Mitbenutzung der BahnCard führt dann nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn d.h. zu einem geldwerten Vorteil (Sachlohn),  wenn sich durch die Dienstreisen für den Arbeitgeber eine Kostenersparnis durch die BahnCard ergibt. Die Kostenersparnis muss indessen  größer sein als der Preis für die BahnCard. Dies kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung feststellen.  Liegen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard unter den Fahrtkosten, die ohne die BahnCard entstanden wären, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten.

Beispiel

Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer kostenlos eine BahnCard 100 zur Verfügung, die 4.100 € gekostet hat und die er für Dienstreisen, für die Fahrten zur Arbeitsstätte und für Privatfahrten nutzen kann. Betragen die Fahrtkosten für Dienstreisen ohne BahnCard  mindestens 4.100 €, kann der Arbeitnehmer die BahnCard für Dienstreisen, aber auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen, ohne dafür einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.