Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Steuerfreier Arbeitslohn > 2.2.6 Fahrtkostenzuschüsse, Tankkarte Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind steuerpflichtig, der Arbeitgeber kann die Steuer jedoch mit 15 % pauschal übernehmen (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies wird nach oben begrenzt durch die im jeweiligen Fall zulässige Entfernungspauschale. Auch kann er Tankkarten aushändigen.
Anlage N
Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthalten. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss deshalb keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
Anlage N
Der Arbeitnehmer macht die Entfernungspauschale geltend und trägt den erhaltenen Zuschuss in Zeile 39 ein. Der Zuschuss wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
♦ Tipp
Wenn der Betrieb mehr zahlen will, kann er zusätzlich zum Zuschuss noch Benzingutscheine / Tankkarten ausgeben. Auch wenn diese auf einen Geldbetrag lauten, handelt es sich um - günstig bewertete - Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Kauf von Treibstoff berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Begünstigt sind Sachbezüge bis zu 50 pro Monat (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Supertipp: Mit 15 % pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 EStG) + Tankkarten über 50 € monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).