Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn (ABC) > 2.1.5 Jobticket, Deutschland-Ticket, Tankkarte / Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Jobtickets sind Fahrkarten für den Berufsverkehr.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein Jobticket zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (auch Fernverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für jegliche Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Dies bedeutet: Leistungen des Arbeitgebers in Form des Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, auch bei privater Nutzung des Tickets.
Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (auch im Personenfernverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Zuschüsse ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Der Arbeitgeberzuschuss wird in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG). Bescheinigt wird nur der steuerfreie Teil des Arbeitgeberzuschusses, während der übersteigende steuerpflichtige Teil im steuerpflichtigen Jahres-Arbeitslohns enthalten ist.
Deutschlandticket
Mit der Einführung des Deutschlandtickets ist die Steuer- und Beitragsfreiheit auf den Ticketpreis von 49 € begrenzt, so dass der übersteigende Betrag wird steuer- und beitragspflichtig abgerechnet.
Dies bedeutet: Mit der Einführung des Deutschlandtickets wird der Zuschuss des Arbeitgebers in einen steuer- und sozialversicherungsfreien Teil bis 49 € mtl. und einen steuer- und sozial-versicherungspflichtigen Teil aufzuteilen. Denn nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten der Fahrtkarten darf eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung vorgenommen werden (§ 9 Abs. 2 EStG)
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstatten und diese pauschal mit 15 % besteuern, soweit diese nicht steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die geleisteten Sachbezüge den Betrag nicht übersteigen, welchen der Arbeitnehmer gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.
Anlage N
Macht der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend, trägt er den erhaltenen Zuschuss in Zeile 54 ein. Der steuerfreie Zuschuss wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, der pauschal besteuerte Zuschuss nicht.
Anlage N
Zusätzlich begünstigt sind Sachzuwendungen in Form von Benzingutscheinen oder Tankkarten bis zu 50 € pro Monat als geringfügige Zuwendungen (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Supertipp / optimale Regelung: Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten und diese mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Zusätzlich kann er Sachbezüge in Form von Tankkarten oder Benzingutscheinen herausgeben. Diese Sachbezüge bleiben steuerlich bis zur Höhe von 50 € im Monat als geringfügige Zuwendungen außer Ansatz, werden also nicht besteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Beispiel: Beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2.400 €, kann der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 200 € zahlen und diesen mit 15 % pauschal besteuern. Außerdem kann er 50 € pro Monat Benzingeld zahlen. Somit erhält der Arbeitnehmer mtl. 250 € Fahrgeld, das er nicht versteuern muss. Lediglich der Barzuschuss von 200 € im Monat wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.