Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.4.8 Heiratsbeihilfen / Geburtsbeihilfen

Anlage N

Die Befreiungsvorschrift für Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen ist aufgehoben.

Für den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu diesen Anlässen und zur Gratulation ein Präsent / Sachgeschenk zukommen lassen, als Aufmerksamkeit jeweils steuerfrei bis 60 €  (R 19.6 LStR).

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 LStR). Eines beruflichen Anlasses bedarf es nicht. 

Allerdings darf der Wert des Geschenkes je Ereignis den Betrag von 60 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Die 60 €-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach im Jahr  in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu einem Geschenk nutzt. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht.

Dies bedeutet: Zuwendungen je Ereignis sind steuerfrei, unabhängig davon, wie oft der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis 60 € zukommen lässt.