Helfer in Steuersachen

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2.8.5 Jubiläumsgeschenke

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um ein Arbeitnehmerjubiläum oder um ein Firmenjubiläum handelt. Da sie aber in der Regel eine Zuwendung für die Arbeit mehrerer Jahre darstellen, sind sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbegünstigt durch die sog. Fünftelregelung. Die Berechnung zur Fünftelregelung wird vom Finanzamt vorgenommen. 

Die Fünftelregelung hat quasi die Wirkung einer teilweisen Steuerbefreiung. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Abfindung dem Jahresbruttolohn nur mit einem Fünftel hinzugerechnet. Die Steuer auf das Fünftel ist dann zu verfünffachen.

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Tipp 1 Zusätzlich 110 € steuerfrei

Die Kosten für eine Betriebsveranstaltung / Betriebsausflug sind steuerfrei, soweit sie im Durchschnitt 110 € brutto pro Veranstaltung und pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars ist zwar keine Betriebsveranstaltung. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen pro Jubilar nicht mehr als 110 € betragen (R 19.3 Abs. 2 LStR).

Tipp 2 Zusätzlich 50 € steuerfrei

Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig. Wenn es sich indessen um ein Sachgeschenk handelt, dessen Wert unterhalb von 50 € pro Monat liegt, ist dieses steuerfrei (50 €-Freigrenze  / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. 

Beispiel: Anlässlich eines Arbeitnehmer-Jubiläums erhält der Arbeitnehmer neben einer Geldzuwendung von 400 € einige Flaschen Wein im Geschenkkarton im Wert von 50 €.

Die Geldzuwendung ist steuerpflichtig, das Weingeschenk indessen nicht. Es handelt sich um eine Sachzuwendung, die im Rahmen der 50 €-Freigrenze liegt.

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