Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.5 Zeile 64 - 67 - Umzugskosten allgemein

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.

♦   Höhe der abzugsfähigen Umzugskosten (R 9.9 LStR auszugsweise)

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten i. d. R. bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG;

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind abzugsfähig. Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen.

Auch im Fall des Umzugs vom Ausland ins Inland können die dem Arbeitnehmer entstandenen sonstigen Umzugsauslagen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der sich aus § 18 Abs. 1 und 2 AUV ergebenden Pauschbeträge für Auslandsumzüge vergleichbarer Beamter geschätzt werden.

Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).

  • Wie und wo geltend machen?

Anlage N

♦   Beruflich veranlasste Umzugskosten sind:

  • Im Falle der Kündigung, auch wenn sie selbst gekündigt haben oder wenn der Betrieb geschlossen wurde und Sie an einem anderen Ort eine neue Stelle gefunden haben.
  • wenn durch den Umzug eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (BFH vom 6.11.1986 – BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist
  • wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (BFH vom 28.4.1988 – BStBl II S. 777)
  • wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird;
  • wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (BFH vom 21.7.1989 – BStBl II S. 917).
  • wenn Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (BMF, 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0);
  • wenn der Umzug die Fahrtdauer zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt, insbesondere, wenn durch den Umzug die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder sogar ein Fußweg ermöglicht wird (FG Köln 24.2.2016, 3 K 3502/13);
  • wenn eine Dienstwohnung bezogen oder geräumt werden muss.

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH vom 23.3.2001 – BStBl 2002 II S. 56).

Mögliche private Motive für den Umzug sind bei Arbeitgeberwechsel steuerlich ohne Bedeutung, auch wenn sie eine gewisse Rolle gespielt haben. Bei Arbeitgeberwechsel lässt sich das berufliche Motiv stets mit der Erwartung auf eine bessere Existenz begründen.

  • Fahrzeitverkürzung im Detail

Eine Fahrzeitverkürzung zur Arbeit von mindestens einer Stunde ist ausreichend, damit das Finanzamt aus beruflichen Gründen die Umzugskosten anerkennt. Dabei werden die Fahrzeiten hin und zurück zusammengerechnet. Beträgt die Fahrzeitverkürzung nicht mindestens eine Stunde, haben Sie im Steuerpoker schlechte Karten.

Nun gibt es dazu aber einen Kniff: Wenn Sie mehrmals am Tag die Strecke Wohnung / Arbeitsplatz fahren, können Sie die Fahrzeitverkürzungen zusammenrechnen (BFH, Beschluss v. 12.11.2008 - VI B 85/08/NV). Ein Lehrer begründete solche Zusatzfahrten mit Konferenzen, Nachmittagsunterricht, Elternsprechtagen, Leitung von Arbeitsgemeinschaften usw. Der Lehrer kam mit seinem Antrag nur deshalb nicht zum Zuge, weil er zu wenige Doppelfahrten angegeben hatte. Zusatzfahrten lassen sich indessen leicht nachweisen durch entsprechende Notizen im Kalender. Diese Notizen darf der Bearbeiter nicht anzweifeln, solange der Steuerzahler glaubwürdig erscheint. 

Für einen Lehrer mit 190 Arbeitstagen und 100 Zusatzfahrten im Jahr könnte die Rechnung so aussehen:

Musterfall Fahrzeitersparnis  Minuten  Minuten
Fahrzeit pro Fahrt bisher (hin und zurück) 70  
Fahrzeit pro Fahrt nach Umzug (hin und zurück) - 30  
Fahrzeitersparnis pro Fahrt (hin und zurück) 40  
Fahrzeitersparnis pro Fahrt 190 mal 40 Minuten   7 600
Zusatzfahrten 100 mal 40 Minuten =   4 000
Gesamtfahrzeitersparnis   11 600
Fahrzeitersparnis pro Tag bei 190 Fahrten (11 600 Minuten : 190 =)   61

Die vom Fiskus verlangte Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ist erfüllt, wenn auch knapp.

Anmerkung: Für die Entfernungspauschale werden Zusatzfahrten nicht berücksichtigt.

⇒  Höhe der absetzbaren Umzugskosten

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen sind die absetzbaren bzw. erstattungsfähigen Aufwendungen nach den großzügigen Erstattungsregeln für Beamte zu bemessen.

Die Umzugskostenvergütung umfasst nach § 5 Bundesumzugskostengesetz:

  1. Beförderungsauslagen (§ 6),
  2. Reisekosten (§ 7),
  3. Mietentschädigung (§ 8),
  4. andere Auslagen (§ 9),
  5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
  6. Auslagen nach § 11.
  7.  Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind 1.181 €

Dies bedeutet: Die absetzbaren oder erstattungsfähigen Umzugskosten setzen sich aus den Einzelposten Nr. 1 bis 4 und 11 und sonstigen Umzugsauslagen zusammen.

♦   Abzug für sonstige Umzugsauslagen

Hinsichtlich der sonstigen Umzugsauslagen besteht ein Wahlrecht zwischen Pauschale oder Nachweis

  • Pauschale für sonstige Umzugskosten (§ 10 BUKG)

Für sonstige Umzugskostenauslagen sieht das BUKG einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten (z. B. für Spedition, Fahrtkosten) zu gewähren ist. Dieser wird gemäß nachstehender Übersicht in unregelmäßigen Abständen den gestiegenen Kosten angepasst.

Werte ab 1.4.2022

Berechtigter = 886 €, andere Personen = 590 €

Maßgebend ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Den Zuschlag für andere Personen gibt es für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person (so z. B. für den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nicht ledigen Kinder und Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

  • Nachweis

Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Belege sammeln, notfalls Eigenbelege erstellen. Sonstige Umzugsauslagen können sein: Trinkgelder für das Umzugspersonal, Aufwendungen für die Renovierung der bisherigen Wohnung, Anzeigen Wohnungssuche, Vorhänge, Rollos, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen oder wiederverwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Kosten für neue Personalausweise und amtlichen PKW-Kennzeichen etc. 

⇒   Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden Umzugskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt und scheidet ein Werbungskostenabzug wegen fehlender beruflicher Veranlassung aus, kann für bestimmte Umzugsleistungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommen.

Der Begriff „im Haushalt” ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen” gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht.

Haben Sie Ihren Haushalt durch Umzug  in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch  als  im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem  Umzug  stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden (BMF-9.11.2016 – IV C B – 2296).

Machen Sie als haushaltsnahe Aufwendungen geltend

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen