Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.9 Zeile 64 - 67 - Steuerberatungskosten

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Steuerberatungskosten sind abzugsfähig, wenn und soweit diese durch eine bestimmte Einkunftsart veranlasst sind (BFH Urteil vom 4. Februar 2010 - X 10/08). Was nicht durch Ermittlung der Einkünfte veranlasst ist, ist Privatsache, einen Steuernachlass gibt es dafür nicht.  Auch Kosten im Zusammenhang mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden dem privaten Bereich zugeordnet.

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind ebenfalls nicht abzugsfähig, weil bereits durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten (§ 20 Abs. 9 EStG).

♦   Was ist abzugsfähig?

Haben Sie einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung betraut, werden bei der Bearbeitung die Steuerberatungskosten entsprechend den steuerlichen Regelungen berücksichtigt, also die abzugsfähigen Steuerberatungskosten in die Anlagen zum Hauptvordruck übernommen,  z. B. die Steuerberatungskosten für die Anlage N in Zeile 64 - 67. Wobei das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen die gesamten Steuerberatungskosten bis 100 € als Werbungskosten anerkennt (BMF-Schreiben vom 21.12.2007 – IV B 2 – S 2144).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer zahlt für seine Einkommensteuererklärung an einen Lohnsteuerhilfeverein 120 € oder 170 € an einen Steuerberater. Als Steuerberatungskosten werden eingetragen 

Anlage N

Der Betrag ist abzugsfähig, da nicht mehr als 100 €.

Variante 2: Höhere Steuerberatungskosten zwischen 100 und 200 € sind bei den Einkünften Ihrer Wahl bis 100 € abzugsfähig. Der Rest ist nicht abzugsfähig.

Variante 3: Bei noch höheren Mitgliedsbeiträge können Sie von einer Option profitieren. Die Finanzämter akzeptieren pauschal die Hälfte der Kosten für Steuerberatung, Fachliteratur und die Steuersoftware als Werbungskosten.

Beispiel: Mitgliedsbeiträge an einen Lohnsteuerhilfeverein von 300 € sind in Höhe von 150 € abzugsfähig.

Hinweis Ab Mitgliedsbeiträgen von 202 € im Jahr ist die Vereinfachungsregelung mit der Hälfte die günstigere Variante.

♦   Tipp Unfall auf dem Weg zum Steuerberater / zum Finanzamt?

Auf dem Weg zum Steuerberater oder zum Finanzamt oder auf dem Parkplatz des Steuerberaters wurde Ihr Fahrzeug von einem unbekannten Autofahrer beschädigt.  Die hierdurch verursachten Kosten von 688 € sowie die Fahrtkosten  in Höhe von (50 km x 0.30 € =) 15 € sind in Höhe von 50 % = 351.50 € zusätzlich als Steuerberatungskosten abzugsfähig (BFH Urteil vom 12.07.1989 - X R 35/86). Außerdem können 100 € für die Beratung angesetzt werden. Insgesamt kann der Steuerzahler 452 € als Steuerberatungskosten in Zeile 64 der Anlage N eintragen.

Anlage N