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2.0.8 Zeile 64 - 67 - Schadenersatz

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Unter Schadensersatz versteht man die Wiedergutmachung eines Schadens, den jemand durch eine andere Person erlitten hat. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Gläubiger kann aber auch statt der Herstellung des bisherigen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB).

  • Abzug der Schadenersatzleistung als Werbungskosten

Leistungen wegen Schadenersatz sind Werbungskosten, wenn der Grund für die Leistung  in der beruflichen Sphäre liegt, z. B. wegen einer Beschädigung von Wirtschaftsgütern / Maschinen des Arbeitgebers; Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot. 

Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen wegen eines Kraftfahrzeugunfalls auf einer ausschließlich beruflich bedingten Fahrt, die von ihnen erbrachten Ersatzleistungen einschließlich des selbst geleisteten Ersatzes, um sich den Schadensfreiheitsrabatt der Versicherung zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; FG Köln Urteil vom 06.03.1981 - I (VI) 401/78 E). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Unfall verursacht (BFH, Urteil v. 11.7.1980, VI R 55/79).

Nicht abzugsfähig ist Schadenersatz durch Unfall bei absoluter Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenuss (BFH Urteil vom 27.03.1992 - VI R 145/89).

Nicht abzugsfähig sind auch Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, wenn der Schaden durch einen Verstoß gegen Dienstvorschriften entstanden ist (Uneinbringliche Geschäftskredite eines Sparkassenleiters an seine Angehörigen / BFH Urteil vom 06.02.1981 - VI R 30/77). Das Übertreten einer Vorschrift oder Untreue seien keine Handlungen im beruflichen Bereich (BFH Urteil vom 18.09.1987 - VI R 121/84).