Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
Zusammenfassung / Begriff
Wird Ihr Kind 25 Jahre alt, fallen viele Vergünstigungen weg: Insbesondere Kindergeld / Kinderfreibeträge, auch die Kinderzulage beim Riester-Sparen. Das Kind ist auch nicht mehr länger beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, denn diese endet meistens auch mit 25 Jahren. Summe summarum stellt sich ein finanzieller Verlust ein, der mit mindestens 3.000 € im Jahr die Familien belastet. Was können die Eltern dagegen tun?
Angenommen, das Kind wird weiterhin von den Eltern unterhalten, können diese den Verlust ausgleichen, wenn sie es richtig anpacken. Dies gilt insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen durch:
♦ Außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt)
Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes (Alter ab 25 Jahre) sind als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von 11.784 € (Wert / Grundfreibetrag für 2024) abzugsfähig. Zu den Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes gehören auch Aufwendungen für dessen Berufsausbildung (§ 33a Abs. 1 EStG / Anlage Unterhalt Zeile 7).
Abzugsfähig i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören (H 33a.1 EStH).
Hat das Kind eine eigene Wohnung / lebt einer WG, zählen als Unterhalt neben Geld für die Lebenshaltung und Miete auch die Kosten für Strom, Heizung, Fahrtkosten. Die Eltern müssen die Kosten belegen, etwa durch Eigenbelege bei Barzahlung oder Vorlage von Kontoauszügen. Bei Barzahlung ist ein Nachweis durch Zahlungskette (Abhebung des Betrages vom Konto) hilfreich.
Lebt das Kind weiterhin bei den Eltern, verlangt das Finanzamt keine Nachweise, vielmehr gilt hier der Höchstbetrag / Grundfreibetrag von 11.784 € (Wert für 2024) als Unterhalt, den die Eltern leisten. Dazu Zeile 36 Anlage Unterhalt ankreuzen.
♦ Vorsorgeaufwendungen (Anlage Kind)
Hinzu kommen die für das Kind aufgewendeten Beiträge in eine Kranken- und Pflegekasse, vorausgesetzt, das Kind macht die Beiträge nicht in seiner Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG (Anlage Kind/ Zeile 31-40).
Für Eltern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen sind Kindergeld und Vorteile in der Familienversicherung indessen deutlich günstiger, so dass sie hier als benachteiligt gelten können.