Helfer in Steuersachen

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2.0.4 Kassen-Nachschau

Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)

Zusammenfassung / Begriff

Die Finanzämter können mit einer Kassen-Nachschau die ordnungsgemäße Kassenführung eines gewerblichen Betriebes vor Ort ohne vorherige Ankündigung prüfen (Spontanbesuch durch den Sachverhaltsermittler / § 146b AO). Dabei wird geprüft, ob der Istbestand der Kasse mit dem Sollbestand übereinstimmt. Auch kann eine Kassenfehlbetragsrechnung durchgeführt werden. Bei Fehlbeträgen  lässt dies auf nicht verbuchte Einnahmen schließen.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Kassenfehlbeträge< eintragen.

Auf die spontane Kassennachschau können sich die Unternehmen nicht vorbereiten.

Wenn ein Flankenschutzfahnder an der Kassen-Nachschau teilnimmt, wird er meistens vorher verdeckt beobachten, wie Kasseneinahmen und Kassenauszahlungen vorgenommen werden und ob eine ordnungsgemäße Aufzeichnung und Verbuchung des Bargeldes erfolgt. Dazu muss er sich zunächst nicht ausweisen. Er darf verdeckt beobachten und auch Testkäufe tätigen sowie die hierfür notwendigen Geschäftsräume zu den üblichem Geschäftszeiten betreten.

Haben sich die Prüfer mit Dienstausweis und Prüfungsauftrag ausgewiesen hat, dürfen sie sämtliche Kassensysteme prüfen. Dies gilt für die Schubladenkasse / Geldkassette / offene Ladenkasse ebenso wie für elektronische Registrier- oder Computerkassen.

Auf Verlangen des Prüfers müssen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Unterlagen der Kassenführung vorgelegt werden. Bei elektronischen Kassensystemen darf der Prüfer Kassendaten einsehen und zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Handbücher und andere Unterlagen sichten. Möglicherweise wird er auch einen Kassensturz vornehmen und so die tatsächlichen Bargeldbestände mit den Aufzeichnungen abgleichen.