Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.3 Zeile 4 Angehörige im Haushalt beschäftigen

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Glückwunsch, dass Ihre Mutter Ihnen im Haushalt hilft. Soll das Arbeitsverhältnis vom Finanzamt anerkannt werden, sollten Sie bedenken:

  • Die Rechtslage

Nach Auffassung des Fiskus können familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können. Somit sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Absatz 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für die Partner einer Lebenspartnerschaft.

Ihre Mutter darf also nicht in Ihrem Haushalt leben. Und außerdem ist Voraussetzung: Schriftlicher Arbeitsvertrag, wie er gewöhnlich zwischen Fremden abgeschlossen wird. Der Arbeitslohn muss jeweils pünktlich und zum besseren Nachweis auch unbar gezahlt werden.  Andernfalls würde sie gleichzeitig ihren eigenen Haushalt führen, was keine Entlohnung rechtfertigt. Sie muss auch noch körperlich fit sein, um den Laden schmeißen zu können. Ein solches Arbeitsverhältnis hat der BFH ohne Wenn und Aber anerkannt (BFH Urteil vom 06.10.1961 - VI 244/61 U).

Was bringt das steuerlich? Sie können in > Zeile 4 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt geltend machen und dafür eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € erhalten. Das Wort Steuerermäßigung dürfen Sie wörtlich nehmen und bedeutet: Abzug von der Steuer. Ihre Mutter hingegen zahlt keine Steuer.