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2.0.2 Verluste schonen? Zeile 7-8

Anlage Sonstiges

♦   Verluste bei der Einkommensteuer

Bei der Berechnung des Einkommens gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den

  1. Verlustausgleich / Verrechnung bei den Einkünften
  2. Verlustabzug durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag (§ 10d EStG) 

Zunächst werden Verluste im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigt, indem sie mit positi

ven Einkünften ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 3 EStG).

  • Verlustabzug / wie Sonderausgaben

Nicht ausgeglichene Verluste im laufenden Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ)  können im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) in die zwei vorangegangenen Jahre  zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).

Neuregelung

Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre ab 2022

Bisher war es nur möglich, einen Verlust in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückzutragen. Nicht ausgeglichene Einkünfte konnten darüber hinaus  nur in den folgenden Veranlagungsjahren abgezogen werden. 

Ab 2022 wird nunmehr dauerhaft die Möglichkeit des Verlustrücktrags auf zwei Jahre ausgeweitet. 

Zeile 7

Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die nicht mit Einkünften ausgeglichen / verrechnet werden konnten, haben Sie dazu vom Finanzamt einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid erhalten. Tragen Sie in diesem Fall in das Feld zu Zeile 7 eine 1 1 = Ja ein. Das Finanzamt wird dann diesen Verlust bei der aktuellen Veranlagung berücksichtigen

Zeile 8

In Zeile 8 der Anlage Sonstiges können Sie beantragen, von einem Verlustrücktrag abzusehen. Die Umsetzung erfolgt über eine Eintragung in Zeile 8 mit dem Wert 1. Der Verlust wird dann ausschließlich für Zwecke des Verlustvortrags festgestellt (§ 10d Abs. 4 EStG)

Anlage Sonstiges Papierformular

♦   Verlustrücktrag begrenzen klappt nicht mehr

Durch die vorrangige Berücksichtigung der Verluste beim Verlustrücktrag (vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) wirkt sich der Verlustrücktrag in Einzelfällen nicht aus. Wenn Sie ohnehin im Vorjahr keine oder nur wenig Steuern gezahlt haben, geht der automatische Verlustrücktrag des Finanzamts für Sie ins Leere.

In diesem Fall konnten Sie bis einschließlich 2021 aktiv werden und den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen und damit die Verluste "schonen" (Anlage Sonstiges Zeile 8). 

Der Kniff zur Begrenzung der Verluste bestand darin, die verbleibenden Verluste nur insoweit einzusetzen, dass Sie im Vorjahr auf Steuer 0.- € kommen. 

Diese Möglichkeit gibt es seit 2022 nicht mehr. Man kann sich nur noch insgesamt gegen den Verlustrücktrag entscheiden, dies zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG)

Dies mag folgendes Beispiel zeigen:

Höhe der Einkünfte 2020 2021 2022
Summe der Einkünfte + 60.000 €  + 50.000 €   - 400.000 €

 Die im Jahr 2022 nicht ausgeglichenen Einkünfte von 400.000 € können  in Höhe von 50.000 € in das Jahr 2021 zurückgetragen werden. Darüber hinaus erfolgt auch noch ein Verlustrücktrag von 60.000 € in das Jahr 2020. Die restlichen Verluste in Höhe von 290.000 € werden in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen. 

Verluste schonen? Leider nicht mehr möglich

Bis 2021 war es möglich und üblich, zur besseren Nutzung der Verluste den Rücktrag betraglich zu begrenzen, da bis zur Höhe des Grundfreibetrages und der abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine Steuern anfallen.  Zur Vereinfachung des Steuerrechts wird ab 2022 diese Möglichkeit eingeschränkt. Ab dem Jahr 2022 kann nicht mehr teilweise auf die Anwendung des Verlustrücktrags verzichtet werden. 

Hauptvordruck Papierformular

 

Tipp Verluste bei Arbeitslosigkeit

Verluste bei Arbeitslosigkeit können darin bestehen, dass z. B. Reisekosten angefallen sind, vielleicht durch auswärtige Vorstellungsgespräche. Oder es sind Ihnen Kosten entstanden durch den Besuch von Fortbildungsseminaren.  

Diese Verluste müssen Sie vom Finanzamt ausdrücklich feststellen lassen. Dazu müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Zeile 2 des Hauptvordrucks die beiden Kästchen »Einkommensteuererklärung« und »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags« anzukreuzen. Außerdem geben Sie in der Anlage N Ihre Ausgaben (Werbungskosten) an.

Den Verlustvortrag müssen Sie also ausdrücklich in einer Steuererklärung beantragen, die rechtzeitig bis zum 31.7. des Folgejahres abgegeben werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Verlustabzug.

Tipp Verluste in der Zweitausbildung 

Aufwendungen für eine Erstausbildung (z. B. Erststudium oder Lehre) können nur als Sonderausgaben bis 6.000 € das Einkommen mindern und wirken sich nur steuermindernd aus, wenn Sie über Einkünfte verfügen und Steuern zahlen.

Anders hingegen bei Aufwendungen für eine Zweitausbildung / Zweitstudium. Diese sind Werbungskosten (Fortbildungskosten), die sich im Gegensatz zu Sonderausgaben auch dann auswirken, wenn Sie keine Einkünfte haben. Dies geschieht über einen Umweg durch Verlustabzug in späteren Jahren.  

Für Sie als Student/in bedeutet dies: Wenn Sie bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, können Sie die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (Fortbildungskosten) absetzen (§ 9 Abs. 6 EStG).

Deshalb sollten Sie im Zweitstudium, wenn Sie während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, Jahr für Jahr Ihre Studienkosen (Studiengebühren, Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung etc.) durch Bescheid vom Finanzamt feststellen lassen (Antrag Hauptvordruck Zeile 2 und Anlage N). Die bescheinigten Verluste können später mit positiven Einnahmen verrechnen werden (§ 10d Abs.4 EStG).

Weil es bei Verlustabzug keine zeitliche Begrenzung gibt, werden dann künftig diese Beträge so lange Jahr für Jahr mit den steuerpflichtigen Einnahmen gegengerechnet, bis sie infolge Saldierung mit positiven Einnahmen vollständig verrechnet sind.

Der Antrag muss indessen in jedem Jahr rechtzeitig (bis zum 31.7. des Folgejahres) gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf Verlustabzug.

♦   Verluste aus Kapitalvermögen

Kapitaleinkünfte haben infolge Abgeltungsteuer eine Sonderstellung beim Verlustabzug.

So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen (negative Einkünfte) nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).  Eine Verrechnung darf nur mit künftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen erfolgen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren dürfen zunächst nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Eintragung in Zeile 13) und Verlusten aus anderen Wertpapieren  (Eintragung in Zeile 12) zu unterscheiden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (Zeile 8 / § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

Wohingegen umgekehrt eine Verrechnung von positiven Kapitalerträge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten möglich ist.

  • Verlustverrechnung in der Bank

Die Sonderstellung der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer besteht darin, dass die Verrechnung praktisch von der depotführenden Stelle / Bank vorgenommen wird. Dabei führt die Bank zwei Töpfe, in der die Erträge oder Verluste registriert werden / landen, einen Topf für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen und einen Topf für andere Erträge. Zwei Töpfe sind erforderlich, weil Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.

Im ersten Topf landen die Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen. Im zweiten Topf landen alle übrigen Erträge.

Sind die Verluste in den jeweiligen Töpfen höher als die Erträge, nimmt die Bank diese Erträge automatisch - für jeden Topf getrennt - mit ins nächste Jahr. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags besteht also bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht. Verluste werden also nur im Rahmen der beiden Verlusttöpfe in nächste Jahr vorgetragen und dort weitergeführt.

Dies können Sie ändern, indem Sie bei der depotführenden Bank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Ein Antrag ist für jeden Verlusttopf einzeln möglich.

Alles auf Null

Stellt die Bank eine Verlustbescheinigung aus, bucht sie die Verluste aus dem jeweiligen Topf aus, setzt die vorhandenen Verluste praktisch auf Null. Auf diese Weise wird doppelte Berücksichtigung der Verluste innerhalb der Bank und im Rahmen der Veranlagung im Finanzamt vermieden.

Mit der Bescheinigung kann der Anleger den bescheinigten Verlust in der Steuererklärung geltend machen, indem er der Steuererklärung die Anlage KAP beifügt und in Zeile 5 die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt (§ 32d Abs. 4 EStG).

Anlage KAP Papierformular