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2.0.4 Zeile 17-18 Verlustabzug

Anlage Sonstiges

♦   Verluste bei der Einkommensteuer

Bei der Berechnung des Einkommens gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den

  1. Verlustausgleich / Verrechnung bei den Einkünften
  2. Verlustabzug durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag (§ 10d EStG) 

Zunächst werden Verluste im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigt, indem sie mit positi

ven Einkünften ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 3 EStG).

  • Verlustabzug / wie Sonderausgaben

Nicht ausgeglichene Verluste im laufenden Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ)  können im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) in das vorangegangene Jahr  zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).

Ihr Finanzamt hat für Sie zum 31. Dezember 2023 einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt?

Dann tragen Sie bitte in Zeile 17 eine „1“ ein. Ergeben sich bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verlust), trägt Ihr Finanzamt diesen Verlust in die Jahre 2023 und 2022zurück. Hierfür müssen Sie nicht tätig werden. Möchten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten, tragen Sie bitte in Zeile 18 eine „1“ ein. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Anlage Sonstiges 

 

Tipp Verluste bei Arbeitslosigkeit

Verluste bei Arbeitslosigkeit können darin bestehen, dass z. B. Reisekosten angefallen sind, vielleicht durch auswärtige Vorstellungsgespräche. Oder es sind Ihnen Kosten entstanden durch den Besuch von Fortbildungsseminaren.  

Diese Verluste müssen Sie vom Finanzamt ausdrücklich feststellen lassen. Dazu müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Zeile 2 des Hauptvordrucks die beiden Kästchen »Einkommensteuererklärung« und »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags« anzukreuzen. Außerdem geben Sie in der Anlage N Ihre Ausgaben (Werbungskosten) an.

Den Verlustvortrag müssen Sie also ausdrücklich in einer Steuererklärung beantragen, die rechtzeitig bis zum 31.7. des Folgejahres abgegeben werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Verlustabzug.

Tipp Verluste in der Zweitausbildung 

Aufwendungen für eine Erstausbildung (z. B. Erststudium oder Lehre) können nur als Sonderausgaben bis 6.000 € das Einkommen mindern und wirken sich nur steuermindernd aus, wenn Sie über Einkünfte verfügen und Steuern zahlen.

Anders hingegen bei Aufwendungen für eine Zweitausbildung / Zweitstudium. Diese sind Werbungskosten (Fortbildungskosten), die sich im Gegensatz zu Sonderausgaben auch dann auswirken, wenn Sie keine Einkünfte haben. Dies geschieht über einen Umweg durch Verlustabzug in späteren Jahren.  

Für Sie als Student/in bedeutet dies: Wenn Sie bereits eine Berufsausbildung absolviert haben, können Sie die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (Fortbildungskosten) absetzen (§ 9 Abs. 6 EStG).

Deshalb sollten Sie im Zweitstudium, wenn Sie während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, Jahr für Jahr Ihre Studienkosen (Studiengebühren, Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung etc.) durch Bescheid vom Finanzamt feststellen lassen (Antrag Hauptvordruck Zeile 2 und Anlage N). Die bescheinigten Verluste können später mit positiven Einnahmen verrechnen werden (§ 10d Abs.4 EStG).

Weil es bei Verlustabzug keine zeitliche Begrenzung gibt, werden dann künftig diese Beträge so lange Jahr für Jahr mit den steuerpflichtigen Einnahmen gegengerechnet, bis sie infolge Saldierung mit positiven Einnahmen vollständig verrechnet sind.

Der Antrag muss indessen in jedem Jahr rechtzeitig (bis zum 31.7. des Folgejahres) gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf Verlustabzug.

♦   Verluste aus Kapitalvermögen

Kapitaleinkünfte haben infolge Abgeltungsteuer eine Sonderstellung beim Verlustabzug.

So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen (negative Einkünfte) nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).  Eine Verrechnung darf nur mit künftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen erfolgen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren dürfen zunächst nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Eintragung in Zeile 13) und Verlusten aus anderen Wertpapieren  (Eintragung in Zeile 12) zu unterscheiden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (Zeile 8 / § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

Wohingegen umgekehrt eine Verrechnung von positiven Kapitalerträge mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten möglich ist.

  • Verlustverrechnung in der Bank

Die Sonderstellung der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer besteht darin, dass die Verrechnung praktisch von der depotführenden Stelle / Bank vorgenommen wird. Dabei führt die Bank zwei Töpfe, in der die Erträge oder Verluste registriert werden / landen, einen Topf für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen und einen Topf für andere Erträge. Zwei Töpfe sind erforderlich, weil Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.

Im ersten Topf landen die Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen. Im zweiten Topf landen alle übrigen Erträge.

Sind die Verluste in den jeweiligen Töpfen höher als die Erträge, nimmt die Bank diese Erträge automatisch - für jeden Topf getrennt - mit ins nächste Jahr. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags besteht also bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht. Verluste werden also nur im Rahmen der beiden Verlusttöpfe in nächste Jahr vorgetragen und dort weitergeführt.

Dies können Sie ändern, indem Sie bei der depotführenden Bank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Ein Antrag ist für jeden Verlusttopf einzeln möglich.

Alles auf Null

Stellt die Bank eine Verlustbescheinigung aus, bucht sie die Verluste aus dem jeweiligen Topf aus, setzt die vorhandenen Verluste praktisch auf Null. Auf diese Weise wird doppelte Berücksichtigung der Verluste innerhalb der Bank und im Rahmen der Veranlagung im Finanzamt vermieden.

Mit der Bescheinigung kann der Anleger den bescheinigten Verlust in der Steuererklärung geltend machen, indem er der Steuererklärung die Anlage KAP beifügt und in Zeile 5 die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt (§ 32d Abs. 4 EStG).

Anlage KAP Papierformular