Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 09 Anlage Sonstiges / Spenden, Verluste > 1.0.2 Studierende mal herhören: Verluste geltend machen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Sonstiges
Viele Studierende fragen sich: Warum soll ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben, wenn ich derzeit überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen habe?
Studierende im Erststudium ohne eigene Einkünfte brauchen keine Steuererklärung abzugeben. Aufwendungen im Erststudium könnten als Berufsausbildungskosten / Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben / Zeile 13 / Berufsausbildungskosten) abzugsfähig sein, wirken sich aber mangels eigener Einkünfte nicht aus.
Studierende nach Abschluss einer Ausbildung haben bei einer weiteren Ausbildungsmaßname Fortbildungskosten, die als Werbungskosten abzugsfähig sind. Ohne eigene Einkünfte können diese Aufwendungen in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustabzug / Verlustvortrag § 10d EStG).
♦ Verlustabzug
Dies bedeutet: Wer bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat oder sich im Zweitstudium befindet, kann seine Aufwendungen als Fortbildungskosten eintragen. Ohne steuerpflichtige Einnahmen führen diese zu einem Verlust.
Der Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet oder, wenn keine Einkünfte zu versteuern sind, in spätere Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag / § 10d EStG). Wer dann nach Abschluss des Studiums Einkünfte hat und eine Steuererklärung abgeben muss, bei dem wird der Verlust mit diesen (späteren) Einkünften verrechnet.
Dazu ist indessen die Abgabe einer Steuererklärung notwendig, mit der Sie beantragen, einen verbleibenden Verlustvortrag festzustellen. Diesen Antrag stellen Sie, indem Sie im Hauptvordruck das entsprechende Kästchen in Zeile 2 ankreuzen und in der Anlage N Zeile 46 Fortbildungskosten geltend machen. Das Finanzamt wird aus den angegebenen Kosten für das Studium einen Verlust feststellen und darüber einen Bescheid erteilen. Die Verluste aus mehreren Jahren werden ggfs. zusammengezogen.
Anlage N
Anlage Sonstiges
Die festgestellten Verluste können in späteren Jahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden.
Anlage Sonstiges
Diese Eintragung genügt, damit das Finanzamt im Folgejahr die festgestellten Verluste als Werbungskosten berücksichtigt.
Verluste werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht somit für einen Arbeitnehmer keine Erklärungspflicht, muss er die Berücksichtigung von Verlusten z. B. durch Fortbildungskosten für das Jahr der Entstehung besonders beantragen (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.