Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Verlustabzug bei Fortbildungskosten

Anlage Sonstiges

Während Berufsausbildungskosten nur bis zu 6.000 € im Kj. - als Sonderausgaben - abzugsfähig sind, können Berufsfortbildungskosten - als Werbungskosten - in voller Höhe vom Arbeitslohn abgezogen werden. Und wenn die Werbungskosten höher sind als der Arbeitslohn, kommt es zum Verlust, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.

Ohne eigene Einkünfte können Sie den Verlust sogar im nächsten Jahr abziehen. Dazu geben Sie eine Steuererklärung mit Anlage N ab und beantragen, den Verlust förmlich (als Verlustabzug gem. § 10d EStG) festzustellen. Der festgestellte Verlust wird Ihnen per Steuerbescheid zum Verlustabzug im nächsten Jahr bekannt gegeben.

  • Antragsverfahren (§ 10d Abs. 4 EStG)

Nicht einfach, für den Verlustabzug gem. § 10d EStG den richtigen Weg zu finden:

Praktisch gesehen beantragen Sie den Verlustabzug über den Hauptvordruck Zeile 2: Kästchen >>Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlust<<  und Abgabe der Anlage N.

In der Steuererklärung des nächsten Jahres beantragen Sie in der Anlage Sonstiges Zeile 7-8, den Verlust zu berücksichtigen.

♦   Steuertipp für Studierende

Fortbildungskosten im Zweitstudium sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 6 EStG).  Studierende im Zweitstudium, die während des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, sollten Jahr für Jahr ihre aus dem Studium entstandenen Fortbildungskosten formal durch Bescheid vom Finanzamt feststellen lassen. Dies führt zu Verlustvorträgen, die später mit positiven Einnahmen verrechnen werden können (§ 10d Abs. 4 EStG / Zeile 2 des Hauptvordrucks in Verbindung mit Anlage N).

Weil es bei Verlustvorträgen keine zeitliche Begrenzung gibt, werden dann künftig diese Verlustvorträge so lange Jahr für Jahr mit den steuerpflichtigen Einnahmen gegengerechnet, bis sie infolge Saldierung mit positiven Einnahmen vollständig verrechnet sind. Ein solcher Verlustvortrag ist indessen bei Ausbildungskosten ist nicht möglich.

Wichtig: Der Antrag auf Feststellung eines Verlustes aus nichtselbständiger Arbeit muss jeweils bis zum 31. Juli des nächsten Jahres gestellt werden, sonst verfällt der Verlustabzug.

Denn Verluste aus nichtselbständiger Arbeit werden nur berücksichtigt, wenn sie in einer Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Besteht keine Erklärungspflicht, muss der Abzug von Verlusten, z. B. durch Fortbildungskosten, für das Jahr der Entstehung - durch Abgabe einer Steuererklärung - besonders beantragt werden (R 10d Abs. 4 EStR). Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

  • Den Verlustabzug beantragen

Der Weg zum Verlustabzug erscheint etwas "unübersichtlich". Deshalb hier die Vorgehensweise zum Verlustabzug:

1. Im Verlustjahr

a) Einkommensteuererklärung abgeben und im Hauptvordruck in Zeile 2 das Kästchen "Erklärung zur des verbleibenden Verlustvortrag" ankreuzen.

b) Eine Zusammenstellung der Fortbildungskosten (Nachweise) lt. Anlage N der Steuererklärung beifügen. Dazu im Hauptvordruck Zeile 40 ausfüllen (Feld 175 1 1=Ja)

c) In der Anlage N die Werbungskosten (hier Arbeitsmittel und Fortbildungskosten) eintragen.

Hauptvordruck Papierformular

 

Anlage N Papierformular

Es ist ein Verlust in Höhe von (1.400 € + 2.500 € =) 3.900 € zu verzeichnen, den das Finanzamt im Steuerbescheid gesondert feststellt.

2. Im folgenden Jahr

Den Verlustabzug beantragen. Der Verlust soll aber nicht im lfd. Veranlagungsjahr, sondern später, in einem der folgenden Jahre berücksichtigt werden. Dazu die Angaben in Zeile 8.